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   RG, 07.07.1903 - Rep. III. 209/03   

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https://dejure.org/1903,261
RG, 07.07.1903 - Rep. III. 209/03 (https://dejure.org/1903,261)
RG, Entscheidung vom 07.07.1903 - Rep. III. 209/03 (https://dejure.org/1903,261)
RG, Entscheidung vom 07. Juli 1903 - Rep. III. 209/03 (https://dejure.org/1903,261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bildet das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in Elsaß-Lothringen auch da, wo es für Grundstücke, in bezug auf die das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, nur auf Grund des § 27 des Elsaß-Lothringischen Ausführungsgesetzes ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revisibles Recht. Zwangsversteigerungsgesetz § 57.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 55, 247
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Naumburg, 10.07.2003 - 7 U (Hs) 12/03

    Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz

    Danach unterfällt das Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt ( RGZ 53, 378 [ 380 ]; 55, 247 [ 254 ]; 65, 107 [ 112 ]; BGHZ 10, 391 [ 394 ]; 44, 192 [ 194 ]; BGH VersR 1971, 180; BGH VersR 1996, 259 [ 260 ]; BGH VersR 1998, 210 [ 211 ] ).
  • BGH, 03.11.1970 - VI ZR 76/69

    Anwendbarkeit von § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG ) auf vor dessen

    Hat sich der für die Entstehung des Schuldverhältnisses erforderliche Tatbestand vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht, so bestimmen sich daher Inhalt, Umfang und Wirkung in der Regel nach dem alten Recht, d.h. es ist der Zeitpunkt der Vollendung der unerlaubten Handlung und damit des Eintritts der Rechtsgutverletzung maßgebend (RGZ 53, 378, 380; 55, 247, 254; 65, 112).
  • BVerwG, 21.02.1975 - 4 B 17.75

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Tilgung einer

    Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 82, 47) spricht übrigens nicht gegen, sondern gerade für diese Auffassung (vgl. ferner RGZ 55, 247).
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